§1 Name, Vereinssitz und Geschäftsjahr
Der Verein wird unter dem Namen Internationales Netzwerk für soziale Coordination und Ausbildung geführt, kurz INCA e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen, demnach führt er das Kürzel, "e.V." mit sich. Im Folgenden nur "Verein" genannt.
Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31.Dezember eines Jahres.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, unverhältnismäßig mit hohen Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins sind die mildtätigen Zwecke i.S. des §52und 53AO, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, sowie die Förderung der Berufsbildung. Diese Ziele sollen durch ideelle und finanzielle Unterstützung erreicht werden. Die Zweckermittlung wird in erster Linie im Ausland erfolgen. Wie im Einzelnen aufgeführt, sollen Studenten, Senioren bzw. generell an sozialer Arbeit interessierte Menschen Hospitations- bzw. Praktikastellen vermittelt werden. Durch Vorträge, Ausstellungen, Events etc. werden Gelder gesammelt, die dann internationalen Projekten zur Unterstützung von Ausbildung und Leben von Menschen zufließen. Die Homepage www.inca-soziale-netzwerke.de macht die Vernetzung für jedermann sichtbar und zugänglich. Eine dichte Zusammenarbeit mit Fach- und Hochschulen sowie sonstigen Bildungsträgern wird aufgebaut.
§4 Vereinsmittel
Die Vereinsmittel werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen aus sonst. Veranstaltungen und Schulungen, sowie Vorträgen, Ausstellungen etc. zu Gunsten des Vereins INCA aufgebracht. Anfallende Kosten, wie z.B. fY�r Öffentlichkeitsarbeit, werden durch Vereinsmittel bezahlt.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinziele interessiert ist und sich verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden (passiven) Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder arbeiten direkt mit, die fördernden Mitglieder sind nicht aktiv innerhalb des Vereins tätig, tragen jedoch die Ziele, sowie den Zweck des Vereins in geeigneter Weise mit und fördern somit die interkulturellen und sozialen Vernetzungen, im Sinne von Ausbildung und Koordination.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie tragen den selbstlosen Zweck des Vereins genauso mit wie dessen Zielsetzung.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Erklärung und der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Sie endet mit dem freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder mit der Auflösung der juristischen Person. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenY�ber dem Vorstand eingereicht werden. Eine Rückgew?hr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.
§7 Organe des Vereins Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird zweimal im Jahr stattfinden, um über die Jahresaktivitäten, neue Projekte, Veränderungen im interkulturellen Ausbildungsrecht, die Vernetzungs- und Zusammenarbeit der Kooperatoren und die eingegangen finanziellen Mittel zu berichten. Au�erdem können Studenten, Senioren oder Mitbeteiligte über ihre Auslandserfahrungen berichten. Der Vorstand lädt zu den Versammlungen ein, die Leitung übernimmt das dafür zuständige Mitglied.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen unter folgenden Voraussetzungen: in den durch Satzung bestimmten Fällen wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der in der Satzung bestimmten Teil- oder in Ermangelung einer Bestimmung (-1/10) der Mitglieder es verlangt. (Minderheitenschutz). Für Beschlussfassungen generell reicht die einfache Mehrheit. Die Beschlussfähigkeit besteht ab sieben anwesenden Mitgliedern incl. Vorstand. Bei Satzungsänderungen reicht die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Berufung zur Mitgliederversammlung wird schriftlich verfasst und allen Mitgliedern zugesandt.
2 Vorstand: Der Vorstand setzt sich aus einem Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertretern, einem Kassenwart, und einem Schriftführer zusammen. Der Vorstand ist Mitglied des Vereines. Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Verein und die Vereinsziele im In- und Ausland, sie koordinieren die Aufgaben des Vereins. Der Vorstand kann bei rechtlich zuwiderhandelnden Mitgliedern z.b. bei grober Verletzung der Interessen des Vereines, deren Mitgliedschaft ausschließen bzw. auflösen. Der Vorstand, nämlich der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter bilden den vertretungsberechtigten Vorstand. Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassenwart und der Schriftführer. Beendet ein Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft, wird diese Position neu gewählt bei einfacher Mehrheit. Das Vorstandsmitglied verbleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Der Vorstand generell bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Der Kassenwart übernimmt die Buchführung und sammelt Belege etc.
3. Der Schriftführer erstellt nach den Sitzungen die Protokolle für die Mitgliederversammlung, führt sie den Mitgliedern zu und ist u.a. für die gesamte Dokumentation aller schriftlichen Beschlüsse des Vereins (im Sinne der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen) zuständig.
4. Die Personenämter werden jeweils für zwei Jahre in ihre Funktionen gewählt. Eine Ämterhäufung ist zugelassen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. In der Versammlung wird über das Ergebnis der Kassenprüfung berichtet und beschlossen.
§8 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke bzw. zur Förderung der Berufsausbildung. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Vorliegender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am Montag, dem 20. September 2004 in Wiesbaden beschlossen. Mit rot eingetragene Änderungen werden in der einberufenen Mitgliederversammlung unter Punkt "Satzungsänderung" abgestimmt.